19.07.2024
BGH-Urteil: Prozesskosten tragen alle Wohnungseigentümer
Wenn einzelne Wohnungseigentümer vor Gericht gegen ihre Eigentümergemeinschaft klagen und den Prozess gewinnen, müssen auch sie ihren Anteil an den Prozesskosten tragen. Auf diese aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin (BGH, V ZR 139/23).
„Diese Entscheidung war im Grunde nach der Reform des Wohnungseigentumsrechts zum 1. Dezember 2020 nicht anders zu erwarten“, kommentierte Verbandspräsident Kai Warnecke. Dieses Urteil zeige einmal mehr, dass Beschlüsse in einer Eigentümergemeinschaft sorgfältig vorbereitet und so diskutiert werden sollten, dass sie von allen Eigentümern akzeptiert werden. So könnten viele Klagen vermieden werden.
Seit der WEG-Reform richten sich Klagen gegen Beschlüsse der Gemeinschaft nicht mehr gegen die übrigen Eigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft als solche. Da die Prozesskosten zu den Verwaltungskosten der Gemeinschaften gehören, müssen diese auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft getragen werden. Die Gemeinschaft kann aber auch eine andere Kostenverteilung beschließen.
sic
17.10.2024
Balkonkraftwerke: Das gilt für WEG & Vermieter
Seit Oktober 2024 ist der Weg zu eigenem Solarstrom für Wohnungseigentümer deutlich einfacher geworden. Der Gesetzgeber hat den Bau von steckerfertigen Solaranlagen als sogenannte „privilegierte Maßnahme“ eingestuft, was bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft (WEG) die Installation nicht mehr grundsätzlich verbieten darf. Dennoch dürfen Eigentümer nicht ohne Absprache handeln: Vor der Montage ist weiterhin ein formaler Antrag bei der Hausverwaltung einzureichen, über den die Eigentümerversammlung per Beschluss entscheidet. Während das „Ob“ der Anlage gesetzlich garantiert ist, behält die WEG beim „Wie“ ein wichtiges Mitspracherecht. Sie kann verbindliche Vorgaben zur Sicherheit, zur fachgerechten Befestigung sowie zur optischen Gestaltung machen, um beispielsweise ein einheitliches Erscheinungsbild der Fassade zu wahren. Der Rechtsanspruch gilt für Anlagen mit einer Einspeiseleistung von bis zu 800 Watt und einer Modulleistung von maximal 2.000 Watt. Sämtliche Kosten für die Anschaffung, die Montage und den späteren Rückbau oder die Wartung sind dabei vollständig vom installierenden Eigentümer selbst zu tragen.
28.04.2026
Energieausweise: wichtige Änderungen im Mai
Im Rahmen der Überarbeitung der europäischen Gebäuderichtlinie (EPBD) werden Energieausweise ab Mai 2026 EU-weit vereinheitlicht. Analog zu Haushaltsgeräten zeigt dann eine Skala von A bis G die Energieeffizienz von Gebäuden an. Zudem ist bei Verlängerung von Mietverträgen oder einer größeren Renovierung ein Energieausweis vorzulegen.
Die EPBD ist ein zentraler Baustein zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Europäischen Union im Gebäudesektor. Das übergeordnete Ziel ist die Klimaneutralität des gesamten Gebäudesektors der EU im Jahr 2050. Die Standardisierung von Energieausweisen trägt dazu bei, weil so der Anteil energieeffizienter Gebäude am Markt erhöht werden kann. Energieausweise enthalten Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes und schaffen so Vergleichbarkeit zwischen Immobilien. Kaufende und Mietende erkennen schnell, welchen Energiestandard ein Gebäude hat.
Ab Mai 2026 wird die Einschätzung der Energieeffizienz noch einfacher, weil für Gebäude die gleichen Bewertungsklassen wie für Haushaltsgeräte gelten. Weiterhin ändern sich die Verpflichtungen. Energieausweise sind dann auch bei Verlängerungen von Mietverträgen oder größeren Renovierungen erforderlich. Zudem müssen Gebäude, die öffentlichen Einrichtungen gehören oder von diesen genutzt werden, einen Energieausweis vorweisen können.
